Grüne Gesetzgebung erlebt zur Zeit einen Spagat aus noblen, weitdenkenden Absichten und den bremsenden Ansprüchen der Realpolitik. Für Waldbesitzer und Forstbetriebe sind zum Jahreswechsel vor allem die Novellierung des Bundeswaldgesetzes (Referentenentwurf wird aktuell diskutiert) sowie die Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie (via Wachstumschancengesetz vom 17.11.23) relevant.
Das neue Bundeswaldgesetz ist bereits jetzt hoch umstritten, da sich schon am Referentenentwurf ein weitreichender Paradigmenwechsel für die Zukunft der Forstwirtschaft ablesen lässt. Die alte, gleichberechtigte Triade aus Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion aus §1 Abs. 1 BWaldG (alt), welche jeder Student, Anwärter und Referendar unserer Branche tief verinnerlicht hat, ist einer Schwerpunktsetzung auf Naturschutz gewichen. Wald muss nun explizit nicht mehr unbedingt forstwirtschaftlich genutzt werden (§16 Abs. 1 BWaldG Entwurf) und der Begriff „Ökosystemleistungen“ (bisher alternativ auch „Ökosystemdienstleistungen“) wird zum festen Bestandteil des forstwissenschaftlichen Spektrums. Die Waldnutzungsarten „Kur- und Heilwald“ sind ebenfalls neu hinzugekommen. Sehr erfreulich ist der verstärkte Waldbrandschutz. Die Neuordnung des BWaldG zugunsten von Klima und Biodiversität würde jedoch auch altbewährte Passagen beibehalten und bietet insbesondere in den neuen Aspekten gewisse Interpretationsspielräume. Der finale Gesetzestext – und vor allem die praktische Umsetzung in den Forstämtern – werden zeigen, ob Waldbesitzer diese Gesetzesnovelle eher als Fluch oder Segen erfahren. Reforestis begrüßt jedenfalls zumindest die Erweiterung der Möglichkeiten für Waldbewirtschaftung im Sinne eines freien Verfügens über Privateigentum. Wer seine Bäume nicht fällen möchte, muss das auch nicht tun.
Während die Novelle des BWaldG wirtschaftlich durchaus Vorteile für Forstbetriebe mit sich bringen kann, scheint die Klimaschutz-Investitionsprämie von vornherein nicht sonderlich vielversprechend zu sein, da sie an ein Energiesparkonzept geknüpft ist. Kurz zusammengefasst fördert die Prämie 15% der Anschaffungs-/Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zwischen 5.000 und 200 Mio. €. Konkret wären das nach AfA-Tabelle z.B. Kulturzäune oder Restholzhacker. Das Problem besteht jedoch darin, dass diese Vermögensgegenstände dazu dienen müssen, die Energieeffizienz im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit zu verbessern und in einem Energiesparkonzept enthalten sein sollen, welches wiederum i.d.R. von einem zugelassenen Energieberater erstellt wird. Allerdings wird der Service der Energieberater seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds der Bundesregierung jedoch nicht mehr gefördert und somit bricht ein wichtiger Grundstein dieser Förderkulisse weg. Insofern ist bei der Klimaschutz-Investitionsprämie für Forstbetriebe zu erwarten, dass rechtliche Unsicherheit, Bürokratieaufwand und Diskussionen zur Auslegung der Energieeffizienz forstwirtschaftlicher Vermögensgegenstände diese eher unattraktiv machen.
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